Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im
Revisionsverfahren zum zweiten Mal mit dem System der Schmiergeld- und
Provisionszahlungen des Kaufmanns Karlheinz Schreiber befasst (siehe dazu
bereits Pressemitteilung Nr. 133/2004). Schreiber hatte diese Zahlungen an
prominente Personen aus Politik, Wirtschaft und Industrie geleistet. Dies
war auch Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. Im
Zusammenhang mit diesem Komplex hat das Landgericht Augsburg den Angeklagten
Max Strauß wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen (Steuerjahre
1991 bis 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die
Revision des Angeklagten Strauß durch einstimmig gefassten Be-schluss
aufgehoben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte Schreiber den
Angeklagten für dessen Vermittlungsbemühungen im internationalen Flugzeug-
und Waffenhandel an Provisionszahlungen in Millionenhöhe, die Schreiber für
Flugzeugverkäufe der Firma Airbus nach Kanada und Thailand und einen Verkauf
von Fuchs-Spürpanzern durch den Thyssen-Konzern nach Saudi-Arabien erhalten
hatte. Die Anteile in Gesamthöhe von über 5 Mio. DM ließ Schreiber auf ein
von ihm in der Schweiz geführtes so genanntes Rubrikkonto mit der
Bezeichnung „Maxwell„ buchen. Zahlungen von dem Rubrikkonto an Strauß hat
das Landgericht nicht festgestellt. Gleichwohl wäre der Angeklagte, der die
Anteile nicht versteuerte, hierzu nach Auffassung des Landge-richts
verpflichtet gewesen, da er damit Einkünfte aus gewerblicher
„Lobbyistentätigkeit„ erzielt habe.
Der Bundesgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass
schon die Umbuchung der Gelder auf das Rubrikkonto einen der Besteuerung
zugrunde zu legenden Vermögenszufluss bei dem Angeklagten im Wege der
Treuhand bewirkt habe. Dies ergibt sich aus Grundsätzen, die der Senat in
seinem zum selben Komplex ergangenen Beschluss vom 11. November 2004 (5 StR
299/03 – dazu Pressemitteilung Nr. 133/2004) aufgestellt hat, den das
Landgericht bei seinem bereits im Juli 2004 gefällten Urteil noch nicht
kannte. Auch die Annahme des Landgerichts, Strauß sei als gewerblicher
Lobbyist zur Bilanzierung und Versteuerung der ihm von Schreiber zugedachten
Anteile verpflichtet gewesen, hat der Bundesgerichtshof be-anstandet. Die
entsprechenden Schlussfolgerungen des Landgerichts fanden in den
herangezogenen Indizien zum Motiv der Beteiligungen und zu Art und Umfang
der Unterstützung von Schreibers Geschäften durch den Angeklagten Strauß
keine ausreichend tragfähige Grundlage. Der Angeklagte wird sich nun erneut
vor dem Landgericht Augsburg zu verantworten haben.
Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 StR 65/05
Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 15.7.2004 – 501 Js 109007/00 10 KLs
Karlsruhe, den 17. Oktober 2005