Das Landgericht Verden hat die drei Angeklagten K., Th. und M. im Dezember
1997 wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ver-urteilt, weil sie gemeinsam den Ehemann der Angeklagten
K. aus niedrigen Beweg-gründen bzw. aus Habgier getötet haben, da er einer
Beziehung der Angeklagten Th. und K. im Wege stand.
Die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat im Februar 1999 durch
Be-schluss verworfen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
auf die Verfassungsbeschwerden der Angeklagten am 25. Januar 2005 (bekannt
gemacht am 25. Mai 2005) mit der Begründung aufgehoben, dass die Verwerfung
einer Ver-fahrensrüge als unzulässig Grundrechte der Beschwerdeführer
verletzt habe.
Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten nunmehr erneut verworfen. Er
ist jetzt von der Zulässigkeit der Verfahrensrüge ausgegangen, hat sie aber
– in Überein-stimmung mit der vom Generalbundesanwalt schon im ersten
Verfahrensdurchgang geäußerten Rechtsansicht, die er sich schon damals
hilfsweise zu eigen gemacht hat – als unbegründet erachtet.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, wegen der Dauer des
Strafverfahrens die gegen die Angeklagten erkannten lebenslangen
Freiheitsstrafen aufzuheben. Die Verpflichtung des Staates, Strafverfahren
innerhalb angemessener Frist zu erledi-gen, ist nicht in einer Weise
verletzt worden, die unter den hier gegebenen Umstän-den eine Kompensation
von besonderen Belastungen der Angeklagten durch ein überlanges Verfahren
erforderte.
Allein der Umstand, dass das Revisionsverfahren nach Aufhebung durch das
Bun-desverfassungsgericht ein zweites Mal durchgeführt werden musste, führt
nicht zu einer kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung. Er ist
vielmehr Ausfluss ei-ner rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Systems von
Rechtsbehelfen. Einer jünge-ren Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –
juris) folgt der Senat nicht. Er sieht sich daran auch nicht gebunden, weil
dieser Kammerentscheidung keine Rechtsprechung eines Senats des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat den
Strafaus-spruch ebenfalls nicht gefährdet. Ob in diesem Zeitraum eine
ausreichende Förde-rung des Verfahrens erfolgt ist, konnte der Senat
letztlich dahinstehen lassen, da auch eine etwa verzögerliche Bearbeitung
angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht zu einer Kompensation
hätte Anlass geben können: Die Angeklagten hatten gemeinschaftlich einen
Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die
das Strafgesetzbuch kennt und das zwingend mit lebens-langer Freiheitsstrafe
zu ahnden ist. Zudem waren die Freiheitsstrafen seit Februar 1999
rechtskräftig. Die Angeklagten befanden sich seither im Strafvollzug. Ihre
Situa-tion war nicht mit der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem
Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn geführten
Strafverfahrens besteht.
Damit ist die Verurteilung der Angeklagten erneut rechtskräftig.
Urteil vom 7. Februar 2006 – 3 StR 460/98
LG Verden – Ks 15 Js 11 802/96 7-13/96 – Entscheidung vom 16.12.1997
Karlsruhe, den 7. Februar 2006