Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte am Vormittag des 7. November 1997 – möglicherweise zusammen mit einem Mittäter – eine Bekannte in deren
Wohnung in Garching. Für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten sprechen insbesondere zwei Umstände: Spurenbefunde (u.a. sein Fingerabdruck), die auf seine
Anwesenheit am Tatort hinweisen, und seine Verabredung mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwand. Zu diesen beiden Belastungsindizien hatte sich der Angeklagte
wechselhaft und nachweislich falsch eingelassen. Die Spurenbefunde hatte er unter anderem mit einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Vorabend des Tattages erklärt.
Andere Tatortspuren stammen indes nicht vom Angeklagten. Mineralwasserflaschen auf dem Wohnzimmertisch enthielten Speichelabriebe einer unbekannten Person. Gleichfalls von
einer unbekannten – wahrscheinlich derselben – Person stammte eine Blutanhaftung an dem Tatmesser.
Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in sbesondere aus zwei Gründen beanstandet. Die Einlassung des Angeklagten vom einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr – der zeitlich möglich gewesen wäre – wurde mit einer nicht tragfähigen Begründung ausgeschlossen. Zudem hätte die wichtigste Tatortspur – das Blut
des Unbekannten am Tatmesser – bei der Frage, ob der Angeklagte der Täter war, eingehender gewürdigt werden müssen. Diese gewichtige Spur hatte nämlich nicht nur – was
das Landgericht allein abhandelt – für die Frage einer gemeinschaftlichen Tat mit einem unbekannten Mittäter Gewicht. Sie konnte auch mit einer Tatausführung allein durch
den unbekannten Spurenleger, möglicherweise mit einer anderen Form der Tatbeteiligung des Angeklagten, erklärt werden.
Urteil vom 25. Oktober 2001 – 1 StR 200/01 Karlsruhe, den 25. Oktober 2001