Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG war durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 18. Oktober 1994 eingeführt worden. Mit ihm sollte der besonderen Gefährlichkeit des Rauschgifthandels entgegengewirkt werden, bei dem Täter Waffen bei sich führen; es bestehe die Gefahr, daß sie davon zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen rücksichtslos Gebrauch machen. Da die Vorschrift einen sehr weiten Anwendungsbereich hat und zu der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt, ist sie in der Rechtswissenschaft vielfach auf Kritik gestoßen. Der 1. Strafsenat hat im Jahr 1997 in einem Grundsatzurteil die Strafvorschrift einschränkend dahin ausgelegt, daß nur der bewaffnete Mittäter selbst von ihr erfaßt wird. Nach seiner Auffassung gelten die allgemeinen Regeln der Mittäterschaft hier nicht, so daß die Bewaffnung eines Mittäters nicht wie sonstige Tatbeiträge anderen Mittätern zugerechnet werden könne (Urteil vom 14. Januar 1997, BGHZ 42, 368). Der 3. Strafsenat hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Zurechnungsregeln der Mittäterschaft anwendbar bleiben müßten, und die Streitfrage dem Großen Senat vorgelegt. Dieser hat entschieden, daß Täter des bewaffneten Handeltreibens nicht nur derjenige sein kann, der selbst Zugriff auf die mitgeführte Waffe hat. Vielmehr kann seine Bewaffnung auch den übrigen, selbst unbewaffneten Mittätern zugerechnet werden, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfaßt war. Zur Begründung hat er sich auf allgemeine rechtliche Auslegungskriterien berufen und im übrigen ausgeführt, daß damit auch die Hintermänner eines Rauschgiftgeschäfts strafrechtlich erfaßt werden, die aus Vorsichtsgründen den direkten Kontakt mit Drogen und Waffen vermeiden.
Beschluß vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02