Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer
Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob ein Täter, der
Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und
deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit
diesem keine Einigung erzielt, wegen vollendeten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln strafbar ist oder ob nur versuchtes Handeltreiben
vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt jede
eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den
Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran
hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die
vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet, dass in den genannten Fällen
vollendetes Handeltreiben vorliegt.
Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft,
dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes
und bei mehreren Übertragungen des Begriffs “Handeltreiben” in andere
Gesetze (Kriegswaffenkontrollgesetz, Arzneimittelgesetz und
Transplantationsgesetz) von dessen herkömmlicher Definition im
Betäubungsmittelrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht
es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im
frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies
gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs
mit Betäubungsmitteln. Deshalb ist der Begriff “Handeltreiben” weit
auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren
Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle dadurch
gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des
Betäubungsmittelstrafrechts (§§ 29 bis 30a Betäubungsmittelgesetz) in
Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregelungen eine sachgerechte
Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält.
Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05
Karlsruhe, den 10. November 2005