Der Generalbundesanwalt hatte dem Angeklagten Mzoudi Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066
Menschen zur Last gelegt. Er habe sich im Frühsommer 1999 in Hamburg mit
anderen muslimischen Studenten mit dem Ziel zusammengeschlossen, durch
Terrorakte den „Heiligen Krieg (Dschihad)„ in Länder des westlichen
Kulturkreises zu tragen. Diese Absicht habe die Gruppe durch die Planung,
Vorbereitung und Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 in den
Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt. Bei der Tatvorbereitung habe der
Angeklagte einige der späteren Attentäter durch verschiedene Maßnahmen
unterstützt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten von diesem
Vorwurf freigesprochen. Es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme nicht auszuschließen vermocht, daß die Pläne für die
Anschläge vom 11. September 2001 innerhalb der Al Qaida entwickelt worden
waren und die Mitglieder der Hamburger Gruppierung, die später an der
Vorbereitung und Durchführung der Attentate beteiligt waren, hierfür erst
gewonnen wurden, als sie sich ab Ende 1999 in ein Ausbildungslager dieser
Organisation nach Afghanistan begeben hatten. Daß auch der Angeklagte dort
für das Vorhaben rekrutiert oder zumindest später in die Pläne der anderen
Gruppenmitglieder eingeweiht worden war, hat das Oberlandesgericht für
nicht erwiesen erachtet. Es hat ihn daher trotz seiner festgestellten engen
persönlichen Kontakte zu den späteren Attentätern, seiner mit diesen
geteilten, zunehmend radikalisierten ideologischen Ansichten und seines
eigenen Aufenthalts im Jahr 2000 in einem Ausbildungslager der Al Qaida in
Afghanistan nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten„
freigesprochen.
Die hiergegen vom Generalbundesanwalt und einigen Nebenklägern eingelegten
Revisionen hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs verworfen. Die auf verschiedene Verfahrensrügen und auf
die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel konnten
keinen Erfolg haben, weil die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens
beim Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das gilt auch unter
Berücksichtigung der Einwände, mit denen der Generalbundesanwalt die dem
Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet hat. Auch insofern
ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt,
ob die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa dann der Fall,
wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungswissen verstößt, in sich
widersprüchlich ist oder Lücken aufweist. Derartige Rechtsfehler sind dem
Urteil des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen. Eine eigene
Beweiswürdigung hat der Bundesgerichtshof nicht vorzunehmen.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Freispruch des
Angeklagten Mzoudi rechtskräftig geworden.
Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04
OLG Hamburg – 2 StE 5/03-5
Karlsruhe, den 9. Juni 2005