Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Würdigung der Beweise
sei nicht frei von Rechtsfehlern. Darüber hinaus hatte eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft Erfolg, mit der sie geltend machte, im Urteil sei eine Vorverurteilung des Angeklagten wegen einer ähnlichen Sexualstraftat nicht erwähnt worden. Dieses Strafurteil
war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verlesen worden; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt
es als für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz in Betracht.
Urteil vom 21. November 2006 – 1 StR 392/06
Landgericht Nürnberg-Fürth – 3 KLs 254 Js 7385/05 – Urteil vom 6. April 2006
Karlsruhe, den 21. November 2006