Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
ein Urteil des Landgerichts Krefeld, das drei Angeklagte vom Vorwurf der
vielfachen Steuerhinterziehung, bzw. der Beihilfe dazu, aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen hatte, als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Hauptangeklagte in den
Jahren 1993/94 mit Lastkraftwagen seines Speditionsunternehmens, bei dem
die Mitangeklagten als Fahrer angestellt waren, für eine international
agierende Bande, die sich mit Zigarettenschmuggel in großem Stil befaßte,
eine Vielzahl von Transporten durchgeführt. Dabei wurden die aus der
Schweiz stammenden Zigaretten von den Niederlanden an unbekannte Orte der
Europäischen Union, mutmaßlich in Italien oder Spanien, transportiert, wo
sie, wie die Angeklagten wußten, unverzollt in den freien Verkehr gelangten. Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von ca. 160 Mio. DM
hinterzogen. Das Landgericht hatte aufgrund von Angaben niederländischer
Ermittlungsbeamter nicht ausschließen können, daß der Hauptangeklagte die
Schmuggeltransporte als Vertrauensmann der niederländischen Zollfahndung
durchgeführt und geglaubt hatte, die zuständigen Finanzbehörden seien von
der Zollfahndung vollständig informiert worden und hätten sein Vorgehen
gebilligt.
Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung war nach Auffassung des
Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Irrtum, der jedenfalls
ein schuldhaftes Handeln des Hauptangeklagten und der möglicherweise über
dessen V-Manntätigkeit unterrichteten Fahrer entfallen ließ, war danach
nicht sicher auszuschließen.
Urteil vom 21. Februar 2001 – 5 StR 368/00
Karlsruhe, den 21. Februar 2001