Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Zwar habe der Angeklagte Geheimnisse gemäß § 353b Abs. 1 StGB offenbart. Auch rechtswidriges Verhalten Dritter könne eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache sein. Doch habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift verneint. Selbst eine nur mittelbare Gefährdung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich im Einzelfall ausreichen kann und die in einem Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragten durch den Geheimnisbruch bestehen könne, scheide aus. Ein Amtsträger, der wie der Angeklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufen ist, könne wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung eines Gesetzesverstoßes gefährden, wenn er auch die Öffentlichkeit als Verbündeten zur Erwirkung gesetzmäßigen Verhaltens gewinnen will.
Urteil vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02