Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat zwei Geschäftsführer einer GmbH, die Windenergieanlagen projektiert und errichtet, vom Vorwurf freigesprochen, einen brandenburgischen
Amtsdirektor bestochen zu haben; diesen Angeklagten hat es von dem Verdacht der Bestechlichkeit freigesprochen. Der Anklage lag der Vorwurf zugrunde, der Amtsdirektor habe
über eine Mittelsperson – seine damalige Freundin und spätere Hauptbelastungszeugin – von den Mitangeklagten 24.000 DM erhalten, damit er der GmbH in unlauterer Weise zu
einem Vertragsabschluß mit einer nordostbrandenburgischen Gemeinde über den Bau von Windenergieanlagen verhelfe. Das Landgericht sah weder eine Zahlung noch eine
Parteilichkeit aus tatsächlichen Gründen als erwiesen an.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die gegen die Freisprüche gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Beweiswürdigung des
Landgerichts, wonach die Angaben der Belastungszeugin insgesamt unglaubhaft seien, lasse einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Urteil vom 28. Januar 2003 – 5 StR 378/02