Der Angeklagte hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hatte danach nur noch über die Revision der Verfallsbeteiligten zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Bohrsystemen, die zur
Bearbeitung von Geschützrohren geeignet waren, hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin den Verfall in Höhe des Verkaufserlöses von umgerechnet 193.312,77 ?
angeordnet. Ihre Revision führte nun zur Aufhebung der Verfallsanordnung, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Lieferantin auf den von ihr
vereinnahmten Kaufpreis von 193.312,77 ?bereits Steuern entrichtet hat oder solche festgesetzt wurden. Das ist nach der Rechtsprechnungdes Bundesgerichtshofs im Rahmen der
sogenannten Härteklausel (§ 73c StGB) bei der Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. Das Landgericht muß entsprechende Feststellungen nun nachholen und über
die Anordnung des Verfalls neu entscheiden.
Beschluß vom 18. Februar 2004 ? 1 StR 296/03
Karlsruhe, den 1. April 2004