BGH: Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung an das Kammergericht Berlin abgegeben

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren, in welchem vier Berliner Zeitungsverlage als Drittbetroffene im Wege des sog. nachträglichen Rechtsschutzes die
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 99 StPO angeordneten Postbeschlagnahme begehren, an das Kammergericht
Berlin abgegeben.

Die angegriffene Entscheidung erging in einem vom Generalbundesanwalt gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder der “militanten gruppe” geführten Ermittlungsverfahren. Die
Maßnahme war darauf gerichtet, in einem Briefzentrum der Post erwartete Bekennerschreiben der Gruppierung, die an Berliner Tageszeitungen gerichtet waren, vor
Auslieferung an die Adressaten sicherzustellen. Die Anordnung des Ermittlungsrichters wurde vollzogen und es wurden zwei Schreiben der “militanten gruppe” beschlagnahmt, in
denen sie sich zu einem Brandanschlag bekannten. Die Antragsteller, die von der Ermittlungsmaßnahme erst nach deren Vollzug Kenntnis erlangten, sind der Auffassung, die
Anordnung des Ermittlungsrichters verletze das Grundrecht der Pressefreiheit und sei deshalb rechtswidrig.

Entsprechende Feststellungsanträge der Zeitungsverlage hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. Der für die hiergegen gerichteten Beschwerden
zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache zuständigkeitshalber an das Kammergericht Berlin abgegeben. Er hat entschieden, dass auf den vorliegenden Fall,
in welchem nachträglicher Rechtsschutz gegen eine beendete heimliche Ermittlungsmaßnahme im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO begehrt wird, die neu geschaffene Vorschrift
des § 101 Abs. 7 StPO, die für diese Fälle abschließende Sonderregelungen enthält, anzuwenden ist. Diese Vorschrift sieht jedoch unter anderem einen Übergang
der Entscheidungszuständigkeit nach Anklageerhebung auf das dann mit der Sache befasste Gericht vor, sofern der Antrag auf nachträglichen Rechtsschutz bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erledigt ist. Da im vorliegenden Verfahren die Bundesanwaltschaft vor Entscheidung des 3. Strafsenats über die Beschwerde Anklage gegen drei der
ursprünglich sieben Beschuldigten erhoben hat, ist für die Entscheidung über den Antrag der Zeitungsverlage das nunmehr mit der Sache befasste Kammergericht Berlin
zuständig.

Beschluss vom 8. Oktober 2008 – StB 12-15/08

Karlsruhe, den 14. November 2008