Allerdings hat das Landgericht sich außerstande gesehen, den Angeklagten
auch wegen Hinterziehung der auf die „Schmiergelder“ entfallenden
Einkommensteuer zu verurteilen und in Höhe des nach der Steuer verbleibenden
Betrages den Verfall, also die staatliche Abschöpfung des aus der Tat
erlangten Gewinns, anzuordnen. Den Grund hierfür hat das Landgericht darin
gesehen, daß die „Schmiergeldzahlungen“ nach Zeitpunkt und Höhe nicht im
einzelnen festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof
auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts
aufgehoben, weil in einem solchen Fall die tatsächlichen Grundlagen einer
Steuerhinterziehung und eines Verfalls durch das Tatgericht zu schätzen
sind. In diesem Umfang hat nunmehr das Landgericht erneut zu entscheiden.
Urteil vom 5. Mai 2004 – 5 StR 139/03
Karlsruhe, den 5. Mai 2004