BGH: Bestätigung einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit

Das Landgericht Halle/Saale hat den ehemaligen Leiter der
Koordinierungsstelle Stadtsanierung der Stadt Halle/Saale wegen
Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der
Einkommensteuerhinterziehung freigesprochen. Nach den vom Landgericht
getroffenen Feststellungen forderte und erhielt der Angeklagte von einem
investitionsbereiten Unternehmer Geldzahlungen in nicht feststellbarer Höhe.
Dabei zeigte der Angeklagte sich jedenfalls bereit, sich bei der künftigen
Vergabe von Aufträgen und bei Auszahlungsanordnungen durch die Zahlung der
„Schmiergelder“ beeinflussen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs
verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Allerdings hat das Landgericht sich außerstande gesehen, den Angeklagten
auch wegen Hinterziehung der auf die „Schmiergelder“ entfallenden
Einkommensteuer zu verurteilen und in Höhe des nach der Steuer verbleibenden
Betrages den Verfall, also die staatliche Abschöpfung des aus der Tat
erlangten Gewinns, anzuordnen. Den Grund hierfür hat das Landgericht darin
gesehen, daß die „Schmiergeldzahlungen“ nach Zeitpunkt und Höhe nicht im
einzelnen festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof
auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts
aufgehoben, weil in einem solchen Fall die tatsächlichen Grundlagen einer
Steuerhinterziehung und eines Verfalls durch das Tatgericht zu schätzen
sind. In diesem Umfang hat nunmehr das Landgericht erneut zu entscheiden.

Urteil vom 5. Mai 2004 – 5 StR 139/03
Karlsruhe, den 5. Mai 2004