Nach den Feststellungen steigerten die Angeklagten unter Einsatz von Drückerko-lonnen die Mitgliederzahlen der geschädigten Vereine „Deutsches Tierhilfswerk„ und „Förderverein Europäisches Tierhilfswerk„. Die hierdurch erzielten Mitgliedsbeiträge zweigten sie im Umfang von mindestens 50,5 Millionen DM über von ihnen be-herrschte Unternehmen und eine Schweizer Stiftung auf verschleierten Wegen für eigene Zwecke ab.
Der mitangeklagte Steuerberater L. unterstützte die Angeklagten, indem er sie beriet und das Verschleierungssystem mitgestaltete. Er profitierte von den Taten über die Vergütung seiner Beratungsleistungen und wurde wegen Beihilfe zur Untreue in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren zu einem geringen Teil eingestellt und die Revisionen der Angeklagten im übrigen verworfen. Das nach 21monatiger Hauptverhandlung ergangene Urteil des Landgerichts München II ist damit rechtskräftig.
Beschluß vom 29. September 2004 -1 StR 565/03
Karlsruhe, den 21. Oktober 2004