Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß nicht nur das bewußt unwahre und irreführende Versprechen eines “leckeren Mittagessens”, sondern auch das der Aushändigung eines angeblichen “Topgewinns” in Zusammenhang mit der angebotenen Tagesbusreise steht. Nur derjenige könne in den Genuß des vermeintlichen Gewinns kommen, der an der Reise teilnehme. Damit werde auch das darin liegende Anlocken vom Tatbestand der strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG erfaßt. Der Senat hat daher den Freispruch in einem weiteren Fall aufgehoben und den Angeklagten auch insoweit wegen strafbarer Werbung verurteilt. Er hat die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe unter Berücksichtigung des erweiterten Schuldumfangs an das Landgericht zurückverwiesen.
Soweit der Angeklagte auch wegen Betrugs verurteilt worden war, weil er bei einem Teil der Werbeschreiben eine 0190-Service-Telefonnummer für nähere Auskünfte angegeben hatte, den Anrufern jedoch keine über den Inhalt der Werbeschreiben hinausgehenden Auskünfte hatte erteilen lassen, hat der Senat das Verfahren eingestellt, weil das Landgericht diesen Sachverhalt, der an sich den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte, nicht ausreichend festgestellt hat.
Urteil vom 15. August 2002 – 3 StR 11/02