Das Landgericht München I hatte es abgelehnt, die Unterbringung des sogenannten “Westparkmörders” in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen.
Dieser soll sich zwischenzeitlich im Ausland befinden.
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
Am Abend des 15. Oktober 1993 hat der Verurteilte, ein heute 37-jähriger slowenischer Bauarbeiter, aus Wut über den Ablauf dieses Tages und um
Aggressionen abzubauen am Rande des Westparks in München einen zufällig vorbeikommenden, dem Verurteilten unbekannten Architekten mit zwölf wuchtig geführten
Messerstichen getötet.Â
Wegen dieser Tat (Anlasstat) wurde der Verurteilte 1997 in Kroatien festgenommen und 1998 ausgeliefert. Zuvor war er in Deutschland bereits wegen anderer
Taten verurteilt worden und hatte auch Jugendhaft verbüßt. So wurde er u.a. im Januar 1992 wegen Raubes, räuberischer Erpressung und anderer Delikte zu einem Jahr
und sechs Monaten Jugendstrafe, ferner mit Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1995 wegen versuchten Totschlags und anderer im Zeitraum zwischen August und Dezember 1993
begangener Gewaltdelikte zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.Â
Mit Urteil des Landgerichts vom 16. Mai 2003 wurde der Verurteilte aufgrund der Anlasstat rechtskräftig wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn
Jahren verurteilt. Im Oktober 2009 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG*
nachträglich anzuordnen.Â
Diesen Antrag hat das Landgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 abgelehnt. Das durch drei Sachverständige beratene Landgericht hat zwar eine psychische
Störung beim Verurteilten bejaht, aber im Ergebnis eine als hochgradig einzuschätzende Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten verneint, da diese von bestimmten,
ungünstigen Faktoren abhänge, die nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.Â
Bei der Prognose, ob von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerwiegende Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten seien, hat das
Landgericht einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es davon ausging, die maßgeblichen Faktoren, wie etwa eine negative Entwicklung der
Partnerschaftssituation, müssten zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.Â
Zudem hat das Landgericht bei seiner Prognose rechtsfehlerhaft vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwererer Sexualdelikte
abgestellt, obwohl sowohl die aus Mordlust begangene Anlasstat als auch die sonstigen Straftaten im Kern anders motiviert waren. Â
Pressemitteilung zum Urteil vom 25.09.2012 ? 1 StR 160/12
Landgericht München IÂ ? Urteil vom 17.10.2011 ? 10 NSV 122 Js 10353/97
* § 7 JGG Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
Strafgesetzbuches).
(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines VerbrechensÂ
1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oderÂ
2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser
Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des
Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.