FG Rheinland-Pfalz: Widerstandsfußbodenheizung steuerbegünstigt

Mit Urteil zur Stromsteuer vom 7. März 2006 (Az.: 6 K 1346/03 Z) hat das FG Rheinland-Pfalz zu
der Frage Stellung genommen, ob bei einer Widerstandsfußbodenheizung der ermäßigte Steuersatz
nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) Anwendung finden kann.

Die Klägerin, ein kommunaler Energieversorger, betreibt kommunale Einrichtungen und beheizt
die eigenen Büroräume mit einer elektrischen Widerstandsfußbodenheizung. Den Stromverbrauch
hatte sie – die Klägerin – nach dem ermäßigten Steuersatz für Nachtspeicherheizungen
versteuert. Bei der Durchführung einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu der Ansicht, es
sei der Regelsteuersatz nach dem StromStG anzuwenden. Dem folgte das zuständige Hauptzollamt
und erhob mit Steuerbescheid vom 14. Februar 2002 die Stromsteuer entsprechend nach (=
16.024,40 €). Das wurde damit begründet, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin würde
nicht zu den privilegierten Nachtspeicherheizungen gehören, da das Merkmal der Wärmespeicherung
nicht erfüllt sei. Der Estrich fungiere nicht als Speichermedium. Eine
Widerstandsfußbodenheizung sei daher eher den nicht begünstigten Direktheizungen zuzuordnen.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei ihrer Widerstandsfußbodenheizung
würden die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wie bei einer anderen
Nachtspeicherheizung vorliegen, weil diese eine abschaltbare, gesteuerte Heizung sei, die
während der Schwachlaststunden elektrische Energie beziehe, diese in Wärme umwandele und
speichere. Die im Estrich gespeicherte Wärme würde dann tagsüber wieder entnommen.

Die Klage war insoweit erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin erfülle
die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Die
Stromentnahme aus dem Stromnetz erfolge während der Schwachlastphase, die Wärmeabgabe hingegen
tagsüber. Die nachts erzeugte Wärme werde auch gespeichert, d.h. die Wärmeabgabe bis zum Tag
hinausgezögert. Auch bei einer konventionellen Nachtspeicherheizung sei der Nutzer in seiner
Entscheidung über die Wärmeabgabe nicht frei, sondern insoweit eingeschränkt, als sich die
Abgabe einer gewissen „Grund“-Wärmemenge nicht unterbinden und sich die Wärmeabgabe nicht
beliebig steigern lasse. Schließlich zeige die Neuregelung der Steuerermäßigung durch das
Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (Dez. 1999), dass auch die Inanspruchnahme
der Steuerermäßigung durch gewerbliche Nutzer vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Daher
treffe die Auffassung zu, dass zu den Nachtspeicherheizungen i.S. der Str!
omStVerordnung auch Widerstandsfußbodenheizungen gehörten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.