FG Rheinland-Pfalz: Umsatzsteuer für angemietete Berufskleidung

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 vom 8. Juni 2005 (Az.: 1 K 1602/04) hat
das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen
Folgen (nur für den Arbeitgeber) sich ergeben, wenn der Arbeitgeber – als Unternehmer
i.S. der Umsatzsteuer – von einem Fremdunternehmen angemietete Berufskleidung den
Arbeitnehmern gegen ein monatliches Entgelt überlässt, das unter den Selbstkosten
liegt.

Im Streitfall führte der Arbeitgeber/Unternehmer einen

Landmaschinenmechanikerbetrieb. Im Rahmen einer im Jahre 2003 durchgeführten
Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Überlassung der Berufskleidung an die
Arbeitnehmer keinen Eingang in die Umsatzsteuererklärungen des
Arbeitgebers/Unternehmers gefunden hatte. Mit entsprechend geänderten
Umsatzsteuerbescheiden unterwarf das Finanzamt die Überlassung der Berufskleidung als
steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer sah dabei das Finanzamt die dem Arbeitgeber/Unternehmer entstandenen
Kosten (also das, was an die Fremdfirma bezahlt wurde) an.

Mit der gegen diese Entscheidung angestrengten Klage argumentierte der
Arbeitgeber/Unternehmer, dass lediglich die von den Arbeitnehmern als
Kostenerstattung geleisteten Beträge anzusetzen seien. Neben Aufmerksamkeiten seien
auch solche Leistungen nicht steuerbar, die überwiegend durch das betriebliche
Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien. Die Arbeitnehmer seien verpflichtet, die
mit dem Firmenlabel gekennzeichnete Berufskleidung zu tragen. Das diene einem
werbewirksamen einheitlichen Erscheinungsbild des Betriebes. Der einbehaltene
Eigenanteil der Arbeitnehmer in Höhe von 50% der Kosten betreffe nicht eine evtl.
private Nutzung der Berufskleidung, sondern sei eingeführt worden, um den pfleglichen
Umgang derselben zu gewährleisten. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Abschn. 12. Abs. 4)
enthielten eine Aufzählung der nicht umsatzsteuerbaren Leistungen im überwiegenden
beruflichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu gehöre auch die Überlassung von
Arbeitsmitteln zur berufliche!

n Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische

Berufskleidung handele, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a.
aus, die Gestellung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer unterfalle als Lieferung
oder sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Die Arbeitnehmer seien Empfänger einer
Dienstleistung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die
Dienstkleidung gewaschen und instandgehalten werde. Andernfalls müssten sich die
Arbeitnehmer Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen. Ohne
besonders berechnetes Entgelt erbrachte Leistungen eines Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar, wenn
sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien.
Eine solche Leistung liege vor, wenn eine betrieblich veranlasste Maßnahme auch die
Befriedigung eines privaten Bedarfs des Arbeitnehmers zur Folge habe, diese Folge
aber durch den mit der Maßnahme angestrebten betrieblichen Zweck überlagert werd!
e. Darunter falle typische Berufskleidung aber nur, wenn deren private Nutzung so

gut wie ausgeschlossen sei.

Sei demgegenüber- wie im Streitfall – die private Nutzung nicht ausgeschlossen,
sondern so gewichtig, dass die Arbeitnehmer bereit seien, hierfür ein – wenn auch
vermindertes – Entgelt zu zahlen, müsse die Überlassung versteuert werden. Auch wenn
der Arbeitgeber/Unternehmer vortrage, dass das Entgelt nicht für die private Nutzung
verlangt werde, sondern dafür, um eine pflegliche Behandlung derselben zu
gewährleisten, rechtfertige das keine andere Beurteilung. Denn die Arbeitnehmer
zahlten das Entgelt auch dafür, dass sie ansonsten sich Arbeitskleidung bzw.
anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.

Hinweis: Für die Arbeitnehmer hat das Urteil keine Bedeutung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.