Mit Urteil zur Einkommensteuer/Verlustfeststellung 2002 vom 20. Februar 2006 (Az.: 5 K
2443/04) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für ein
erstmaliges (Wirtschafts-) Studium als vorweggenommene Werbungskosten (WK) berücksichtigt
werden können.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – können Aufwendungen für ein
Studium als vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt
werden, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit
stehen (sog. Pilotenurteil).
Der Kläger studierte an der WHU (Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung) in
Vallendar und hatte in dieser Zeit keine Einnahmen. Er machte seine Aufwendungen für das
Studium beim Finanzamt als vorweggenommene WK geltend und berief sich auf die neuere
Rechtsprechung des BFH, die auch in seinem Falle Anwendung finden müsse. Das Finanzamt war
anderer Meinung und begründete das damit, dass ein konkreter Zusammenhang mit künftigen
steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit beim Kläger nicht feststellbar sei. Da bei
dem Studium zwei Auslandssemester obligatorisch seien, sei schon fraglich, ob die künftige
Tätigkeit überhaupt im Inland ausgeübt werden solle. Außerdem sei nicht objektiv feststellbar,
welche berufliche Tätigkeit angestrebt werde. Einem Diplomkaufmann eröffne sich nämlich ein
weites Betätigungsfeld, er könne z.B. als Inhaber eines Handelsgeschäftes bzw. Steuerberater
selbständig oder als Angestellter nichtselbständig oder anderweitig tätig sein.
Die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, die WHU sei eine private Universität mit
besten Referenzen, sie belege im nationalen wie auch im internationalen Bereich Spitzenplätze,
die Ausbildung sei so gut, dass den Absolventen mit großer Sicherheit eine Einstellung nach dem
Studium mit überdurchschnittlichen Gehältern garantiert werde, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Abzug von Aufwendungen als vorab entstandene WK
setze voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein
Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar sein müsse. Auf Grund des
Alters des Klägers (21 Jahre im Streitjahr) und der besonderen Zugangs- und
Durchführungsmodalitäten des WHU-Studiums stelle sich die Sachlage nach Überzeugung des Senats
so dar, dass schon von Beginn des Studiums an nach der Konzeption der Universität eine
überdurchschnittlich reglementierte, leistungsorientierte und praxisbetonte Absolvierung des
Studiengangs im Vordergrund stehe, mit dem Ziel, den Studierenden als Absolventen einer
„Eliteuniversität“ beste Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Diese
Zielführung werde auch maßgeblich durch den Ruf der Universität, den sie sich vor allem im
Bereich der Privatwirtschaft erarbeitet habe, gewährleistet. Der „Spiegel“ habe sie als eine!
der „besten Betriebswirtschaftsschulen der Republik“ bezeichnet. Der Kläger, der im Jahre
2005 das Diplom als Diplom-Kaufmann mit der Gesamtnote sehr gut abgelegt habe, hätte bereits
vor Abschluss des Studiums drei konkrete Stellenangebote gehabt. Seit dem 1. November 2005 sei
er in Düsseldorf als angestellter Unternehmensberater beschäftigt. Im Übrigen gehe es nach
Ansicht des Senats zu weit, vom Kläger verlangen zu wollen, dass er bereits zu Beginn des
Studiums sagen solle, ob er sein Geld später mit nichtselbständiger Arbeit oder mit
selbständiger Arbeit verdienen wolle. Jedenfalls stehe es zur Überzeugung des Gerichtes fest,
dass es die Absicht des Klägers zu Beginn des Studiums gewesen sei, nach der Diplomierung
schnellstmöglich (gut dotierte) abhängige Beschäftigung zu suchen; der spätere Geschehensablauf
habe diese innere Tatsache bestätigt.
Nach der werbungskostenmindernden Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten
Vergütungsleistung für das Auslandspraktikum brachte das FG Rheinland-Pfalz Werbungskosten in
Höhe von rd. 15.000.- € in Ansatz.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.