Mit Urteil vom 14. September 2005 zur Einkommenstuer 2001 (Az.: 1 K 1102/04) hat das
FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der
in § 3 Nr. 9 EStG normierte Abfindungsfreibetrag mehrfach gewährt werden kann.
Im Streitfall war Kläger seit 1990 als Bezirksleiter bei einer Krankenversicherung
angestellt. Mit einem Nachtrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde 1996 ein
Mehrfacharbeitsvertrag mit zwei weiteren Gesellschaften (eine
Lebensversicherungsgesellschaft und eine weitere Versicherungsgesellschaft)
vereinbart. Im März 2001 kamen die drei über einen Unternehmensverbund organisierten
Gesellschaften und der Kläger überein, den bestehenden Arbeitsvertrag aufzuheben. Im
Rahmen der Beendigung der Beschäftigungen wurde an den Kläger eine Abfindung von rd.
97.000.- DM ausgezahlt. Nach einer von der Krankenversicherung ausgestellten
Bescheinigung wurde die Abfindung (nach den jeweiligen Arbeitszeiten und
Betriebszugehörigkeiten des Klägers) in der Weise aufgeschlüsselt, dass auf die
Krankenversicherung 70%, die Lebensversicherung 20% und die weitere
Versicherungsgesellschaft 10% der Abfindungssumme entfielen.
Dem Antrag des Klägers, für jede Beschäftigung einen Abfindungsfreibetrag
anzusetzen, kam das Finanzamt nicht nach. Es gewährte lediglich einmalig einen
Abfindungsfreibetrag in Höhe von 16.000.- DM.
Die Klage, mit der der Kläger die mehrfache Berücksichtigung des
Abfindungsfreibetrages begehrte, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Arbeitnehmer könne durchaus in den
mehrfachen Genuss des Abfindungsfreibetrages kommen, wenn er gleichzeitig bei
mehreren Gesellschaften (z.B. als Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft und als
Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) tätig sei und er auf Veranlassung des
Arbeitgebers gegen eine Abfindung ausscheide. Im Streitfall sei jedoch – jedenfalls
aus steuerlicher Sicht – nur von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.
Darauf deute bereits der Umstand hin, dass nur das ursprüngliche Arbeitsverhältnis
mit der Bezeichnung als „Nachtrag“ geändert worden sei. Ferner werde die
Krankenversicherung in diesem Nachtrag als „Stammarbeitgeberin“ bezeichnet und
außerdem sei eine Änderung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit
Wirkung für und gegen jede der Gesellschaften möglich gewesen. Außerdem werde der
Kläger an anderer Stelle als Bezirksleiter im Unternehmensverbund xy bezeichnet.
Damit sei der Kläger ab 1996 nicht weitere Dienstverhältnisse i.S. von § 3 Nr. 9 EStG
eingegangen, vielmehr sei sein allein auf die Krankenversicherung bezogenes
Arbeitsverhältnis innerhalb des Firmenverbundes durch die Übertragung von Aufgaben
für die beiden anderen Versicherungen nur modifiziert worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.