Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 29. März 2006 (Az.: 3 K 2264/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob und
inwieweit Aufwendungen für bauliche Maßnahmen bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatten die Kläger im November 2000 ein in den Jahren 1947/48 erbautes Einfamilienhaus erworben, dessen Abwasserkanal noch im Februar 2000 teilweise saniert
worden war. Für Arbeiten an der Kanalisationsanlage bzw. für eine Kanalreparatur hatten die Kläger im Jahr 2001 Gesamtaufwendungen in Höhe von rd. 15.300.-DM zu
tragen, von denen sie nach Abzug einer Versicherungsleistung (rd. 5.700.-DM) in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 rd. 9.600.-DM bei den außergewöhnlichen
Belastungen geltend machten. Im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die Kanalaufwendungen nicht, da es sich nicht um außergewöhnliche
Belastungen handele.
Mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage vertraten die Kläger die Ansicht, bei den Aufwendungen handele es sich um steuerlich berücksichtigungsfähige
außergewöhnliche Belastungen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- führten die Kläger aus, mit dem Wohnen sei ein Vermögensgegenstand
von existenziell wichtiger Bedeutung angesprochen. Ein eigenes Verschulden sei nicht erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht gegeben und eine
allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit sei wahrgenommen worden. Da der Kanal im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und repariert worden sei,
träfen die Ausführungen des Finanzamts zu gewöhnlichen alters- und abnutzungsbedingten Schäden nicht zu.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine außergewöhnliche Belastung liege nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschaffe, die für ihn einen
Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellten. Nur soweit Werte aus dem Vermögen endgültig abfließen würden, läge – anders als bei einer bloßen
Vermögensumschichtung – eine Belastung vor. Demnach sei die Klage abzuweisen. Schäden, die an einem Wohnhaus alters – und abnutzungsbedingt entstehen würden, seien
schon nicht außergewöhnlich. Es sei nicht außergewöhnlich, dass ein Kanal nach über 50 Jahren verstopft sei und dass eine einfache Reparaturmaßnahme,
wie sie hier noch von den Vorbesitzern durchgeführt worden sei, keinen lang anhaltenden Erfolg bringe. Eine Belastung der Kläger sei nicht gegeben. Durch die
Totalerneuerung des Kanals hätten sie einen Gegenwert erhalten. Ein Vergleich der vorgelegten Rechnungen zeige, dass von den Voreigentümern nur einige wenige Rohre
ausgetauscht worden seien. Aus diesem Grunde könne auch nicht von einem so genannten ?verlorenen Aufwand? gesprochen werden, das sei nur der
Fall, wenn neue, noch funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht worden seien und die sonstigen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung vorlägen. Aus der
angesprochenen Rechtsprechung des BFH folge nichts anderes, auch der BFH stelle darauf ab, dass bei Schäden an Vermögensgegenständen besonders darauf zu achten sei,
dass dem Steuerpflichtigen mit der Wiederherstellung etwa zugeflossene Werterhöhungen bei der Anwendung des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
unberücksichtigt blieben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.