Mit Urteil zur Einkommensteuer/Lohnsteuer (bzw. Haftung) 1997-2000 vom 27. März 2006 (Az.: 5
K 2776/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von
Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gesellschaft hatte die Pflichtkammerbeiträge für
ihre angestellten Geschäftsführer (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übernommen. Nach
Durchführung einer Außenprüfung sah das Finanzamt in diesen Zuwendungen steuerpflichtigen
Arbeitslohn, erfasste die Lohnsteuer und die entsprechenden steuerlichen Nebenleistungen für
die Geschäftsführer und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen die Gesellschaft.
Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin (Gesellschaft) u. a. geltend, bei den
übernommenen Kammerbeiträgen handele es sich nicht um Arbeitslohn. Die Kammerbeiträge für die
Geschäftsführer seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Es gebe keinen persönlichen
Vorteil für die Geschäftsführer, weil sie als Geschäftsführer Zwangsmitglieder der Kammern
seien. Ohne die Mitgliedschaft müsse die Gesellschaft beendet werden. Bei den anderen
angestellten Steuerberatern (also denen, die keine Geschäftsführer sind) werde die Versteuerung
der übernommenen Kammerbeiträge akzeptiert.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, steuerpflichtiger Arbeitslohn sei dadurch
gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer (AN) Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile)
zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden. Ein dem AN zugewendeter Vorteil müsse
Entlohnungscharakter haben, um als Arbeitslohn angesehen werden zu können.
Demgegenüber seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung nicht
als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil würde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
gewährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte
betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin
liege darin begründet, dass die Gesellschaft nicht geführt werden könne, wenn ihre
Geschäftsführer nicht Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater seien.
Dem stehe jedoch ein mindestens gleichwertiges Interesse der betroffenen
Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber. Diese hätten einen finanziellen Vorteil, denn neben
ihrem Gehalt seien sie von einer jährlich zu zahlenden Beitragsverbindlichkeit gegenüber der
Steuerberaterkammer befreit worden. Daneben hätte sie als Mitglieder der Steuerberaterkammer
die Möglichkeit gehabt, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kammermitgliedschaft und
die Beitragszahlung seien für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der
Berufsausübung, unabhängig davon, ob sie selbständig oder als angestellte Berater oder als
angestellte Geschäftsführer tätig seien. Die Zahlung der Beiträge gehöre zu dem Aufwand, der
zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden müsse, was wiederum zu
Arbeitslohn führen würde. Die Kammerbeiträge hätten demnach Werbungskostencharakter, die
Übernahme durch die Klägerin habe Entlohnungscharakter und sei nicht nur notwendige Beglei
terscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung (Notwendigkeit eines Geschäftsführers,
der Steuerberater ist). Daher sei der Senat zu der Auffassung gelangt, dass steuerpflichtiger
Arbeitslohn vorliege, weil ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin zwar vorgelegen,
dieses aber nicht überwogen habe.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hinweis: Soweit von hier aus ersichtlich, handelt es sich um die erste Entscheidung zu
angestellten Geschäftsführern. Die bisherige Rechtsprechung hatte bei der Übernahme von
Kammerbeiträgen von angestellten Steuerberatern (die keine Geschäftsführer waren) bereits
steuerpflichtigen Arbeitslohn angenommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.