FG Rheinland-Pfalz: Jura studierende Krankenschwester im 36. Semester kann Studienkosten steuerlich nicht geltend machen

Mit Urteil vom 8. Juli 2005 zur Einkommensteuer 2003 (Az.: 1 K 1130/05) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der immer wieder
aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob, bzw. inwieweit Aufwendungen für ein Studium steuerlich berücksichtigt werden
können.

Die Ehefrau des Klägers war als Krankenschwester beschäftigt und im Wintersemester 02/03 im 36. Fachsemester an einer
Universität eingeschrieben. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten der Kläger und seine Ehefrau für das Jurastudium
1.227,- € geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen, weil die Absicht, auf Grund
der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar sei.

Im dagegen angestrengten Klageverfahren wandte der Kläger ein, seine Ehefrau sei schon in jungen Jahren als
Krankenschwester tätig gewesen. Ihr Berufstraum sei es, Juristin zu werden. Nach dem Abendgymnasium habe sie im Alter von 35
Jahren das Jurastudium begonnen. Da deshalb nur Nachtdienste möglich gewesen seien, habe sie auf eine leitende Stellung in
ihrem alten Beruf verzichten müssen. Dass man all diese Beschwernisse auf sich genommen habe, spreche in keiner Weise dafür,
dass das Studium als Hobby anzusehen sei. Die Ehefrau wolle als Anwältin tätig werden. Da Selbständige keiner
Altersbeschränkung unterlägen, könne sie durchaus noch 20 Jahre als Juristin tätig sein.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seien Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen mit abgeschlossener Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs zwar grundsätzlich
berücksichtigungsfähig. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setze jedoch voraus, dass die Aufwendungen in
einem hinreichenden konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit ständen. Am Nachweis letztgenannter Voraussetzungen fehle es allerdings. Selbst wenn man einräume,
dass die Berufstätigkeit (0,6 Stelle im Nachtdienst) der Ehefrau des Klägers neben dem Studium fortgesetzt worden sei, könne
nicht übersehen werden, dass sie inzwischen (zum Zeitpunkt der mdl. Verhandlung) eine Studienzeit von 20 Jahren und 40
Fachsemestern, also mehr als das vierfache der Regelstudienzeit, verbracht habe, ohne dass bisher eine Anmeldung zum ersten
Staatsexsamen erfolgt sei. Außerdem sei sie seit 1 ½ Jahren arbeitslos und hätte damit genug Zeit zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen
gehabt. Eine Zulassung als Anwältin sei zudem nur möglich, wenn das zweite Staatsexamen nach einer Referendarzeit von
mindestens 24 Monaten erfolgreich abgelegt worden sei. Da die Ehefrau mittlerweile 54 Jahre alt sei, könne nach Auffassung
des FG Rheinland-Pfalz nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Studienaufwendungen in einem hinreichenden
Veranlassungszusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin
ständen.

Ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Absicht der späteren Berufausübung
nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.