Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 24. Oktober 2005 (Az.: 5 K 1944/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu
der häufig gestellten Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für einen
Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden
können.
Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger einen EDV-Kurs
besuchte ohne privat einen eigenen Computer zu besitzen (Aufwendungen rd. 3.300.- DM). Zunächst legte er
eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, nach der der Computerkurs „begrüßt“ würde, da diese
„Weiterbildung“ für den Arbeitsbereich „nützlich“ sei. Auf den Einwand des Finanzamts, dass die erlernten
Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum Allgemeinwissen gehörten, legte der Kläger eine weitere
Bescheinigung des Arbeitgebers vor, aus der sich ergab, dass die PC-Schulung (Office-Paket) zwingend
notwendig gewesen sei, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche der Kläger an seinem Arbeitsplatz
benötige, nicht vorhanden gewesen seien.
Trotz dieser Bescheinigungen vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die geltend gemachten Werbungskosten
steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Bei den Aufwendungen für den EDV-Kurs handele es sich zwar um
Mischkosten, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des
Steuerpflichtigen zuordenbar seien. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten diesen Anforderungen jedoch
nicht, es sei auch nicht dargelegt worden, welche Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim
Arbeitgeber eingesetzt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kurs mit einer Abschlussprüfung
und der Erteilung eines Abschlusszertifikats habe abgeschlossen werden müssen.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend machte, im vorliegenden Fall könne ja gar keine
Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung erfolgen, da er privat keinen Computer besitze, war
vollen Umfangs erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die ablehnende Haltung des Finanzamts sei rechtswidrig und
verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ergebe sich ein
objektiver Zusammenhang des Kurses mit der Berufstätigkeit, da die PC-Schulung zwingend erforderlich
gewesen sei, denn die am Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse seien bei dem Kläger nicht vorhanden gewesen.
Der Umstand, dass der Arbeitgeber erst in einer zweiten Bescheinigung deutlich(er) zum Ausdruck gebracht
habe, dass der Computerkurs notwendig und erforderlich gewesen sei, mindere den Beweiswert der
Bescheinigungen nicht. Denn auch das Finanzamt bestreite nicht und gehe davon aus, dass der Kläger als
Lagerist an seinem Arbeitsplatz mit Computern zu arbeiten habe.
Die Aufwendungen seien auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden, da der Kläger unstreitig
nicht über einen privaten Computer verfüge. Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe
die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kurs mit einer
Prüfung und einem entsprechendem Zertifikat abgeschlossen habe, spreche nicht gegen, sondern sogar für die
berufliche Veranlassung. Das Zertifikat weise entsprechende Qualifikationen nach, wofür es regelmäßig nur
im beruflichen Bereich ein Erfordernis gebe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.