FG Rheinland-Pfalz: Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung

Mit Urteil zur Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K 2167/04) hat sich
das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, soweit von hier aus ersichtlich, erstmals zu
der neuen, ab 2002 geltenden Vorschrift der AO ( § 147 Abs. 6 AO) geäußert, die
bestimmt, wie die Außenprüfung des Finanzamts bei einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung
durchzuführen ist.

Im Streitfall hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine Buchführung auf
EDV-Basis eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung
verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem
Datenträger (CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der
genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten
Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform
für sie – die Klägerin – weniger belastend.

Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das
Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankgeheimnis, weil die bei den Sachkonten
vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Datenanforderung der Außenprüfung sei
nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das
Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten
EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM
zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Denn die nach dem Gesetz ebenfalls
mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der
Bank), bzw. die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforderten
Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die
Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne – im Fall einer vorhandenen
EDV-Buchführung – die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die
Vorlage der Daten in Papierform beschränke.

Schließlich vermochte das FG Rheinland-Pfalz auch keinen Verstoß gegen das
Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin argumentiere, die den Sachkonten
zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie
offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass
bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine
geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der
Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt
hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien,
könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blockieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.