BVerfG: Vb gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos

Die Beschwerdeführer – ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs
Kinder – wenden sich gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.
Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie sind der Meinung, dass
die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip der
Steuergerechtigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die
Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits aus Anlass der
Umsatzsteuererhöhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998
ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung
der Familienverhältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des
Familienlastenausgleichs auch geboten sei, nicht hingegen bei der
indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Zwar belaste die
Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern
stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren
und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der
Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig
angelegt. Sie müsse deshalb gegebenenfalls eine Kompensation bei der
direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des
wesentlich dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur
Folge haben.

Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene
Erhöhung der Umsatzsteuer. Soweit die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer frei
bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden
sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften
des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter
und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, verkennen
die Beschwerdeführer, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem Gebiet
Bindungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliegt, die dies
ausschließen. Die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe
nach ist durch die “Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie” europarechtlich
vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach kein Spielraum zu,
zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer
gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten
Steuersatz zu versehen.