BFH: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen vom 16. November 2005
VI R 151/00 und VI R 151/99 mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von
Betriebsveranstaltungen zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall VI R 151/00 hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten
einmal jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die
Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen.
Die übrigen Aufwendungen für die Ski-Wochenenden, die pro Arbeitnehmer
jeweils 200 DM überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für die
Zuwendungen anlässlich der Ski-Wochenenden pauschale Lohnsteuer ab.
Ungeachtet dessen war er allerdings der Auffassung, dass die entsprechenden
Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

Dieser Ansicht folgten weder das Finanzgericht (FG) noch der BFH. Der BFH
bestätigte vielmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des
Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer
bestimmten Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in
voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Diese
Freigrenze betrug nach Ansicht des BFH für die Streitjahre 1996 und 1997 je
teilnehmendem Arbeitnehmer 200 DM.

Im Fall VI R 151/99 hatte der BFH über eine zweitägige Betriebsveranstaltung
zu entscheiden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung
überschritten die maßgebliche Freigrenze nicht. Das Finanzamt (FA) war jedoch
der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn seien,
weil es sich bei der fraglichen Veranstaltung schon wegen ihrer zweitägigen
Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handele. Das FG gab der
Klage des Arbeitgebers statt. Die Revision des FA hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen nicht schon deshalb
zu Arbeitslohn führen, weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert.
Solche Veranstaltungen können nach Auffassung des BFH ebenfalls im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb
nicht zu Arbeitslohn führen. Auch bei Betriebsveranstaltungen, die länger als
einen Tag dauern, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse
allerdings nicht gegeben, wenn die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze überschritten wird.