Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes
sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik
beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Ausgenommen von
der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Aufenthalts des
Schiffs in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und
sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können. Dies entschied der V. Senat
des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 30/02.
Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Boutique auf einem Schiff, das
Kreuzfahrten durchführte. Die Kreuzfahrten begannen in den deutschen Städten
Kiel, Bremerhaven oder Travemünde und führten in Häfen außerhalb des Gebiets
der Europäischen Union bevor sie in Kiel, Bremerhaven oder Genua (Italien)
endeten. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden
ohne Zustiegs- oder Ausstiegsmöglichkeit während der Reise. Ein kurzzeitiges
Verlassen des Schiffes für einige Stunden oder einem Tag für
Besichtigungszwecke war jedoch vorgesehen.
Entscheidungserheblich war die Auslegung des § 3e UStG. Danach gilt für
Lieferungen an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als
Ort der Lieferung; als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt
die Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Schiffes im
Gemeinschaftsgebiet “ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des
Gemeinschaftsgebiets”.
Der BFH entschied im Anschluss an eine von ihm in diesem Verfahren eingeholte
Vorabentscheidung des EuGH, im Streitfall hätten derartige
“Zwischenaufenthalte ” vorgelegen. Sie setzten – anders als von FA und FG
angenommen -, nicht voraus, dass in den Häfen außerhalb des
Gemeinschaftsgebiets neue Reisende hätten zusteigen oder Reisende das Schiff
hätten endgültig verlassen können.
Deshalb hat die Klägerin (nur) die während der Fahrt und während Aufenthalten
in Häfen der Gemeinschaft ausgeführten Umsätze nach dem UStG zu versteuern;
ihre Umsätze in drittländischen Häfen unterliegen der Besteuerungskompetenz
der Drittländer.