Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie
entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher
betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer
betrieblichen Reise ereignet hat. Beruht die Reise als solche auf einer
doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von
untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten
Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr
von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für
diese privat veranlassten Aufwendungen, das allerdings die betriebliche
Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.
Dies entschied der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 1. Dezember
2005 IV R 26/04 in dem Fall eines Arztes, der zwei Passagiere auf eine Reise
mit einem gecharterten Privatflugzeug mitnahm, das er selbst und ein
Safety-Pilot flogen. Die Flugreise diente dem Besuch eines Ärztekongresses.
Die beiden Passagiere waren die Lehrer eines Kindes des Arztes, zugleich aber
auch dessen Patienten. Sie wollten am Ort des Kongresses eine Klassenfahrt
vorbereiten; einer der beiden hatte auch den Besuch seiner Mutter
beabsichtigt. Beim Absturz des Flugzeugs starben alle Insassen. Ein
ordentliches Gericht sprach den Hinterbliebenen der getöteten Fluggäste
Schadensersatzansprüche zu, die sich gegen die Witwe des Arztes als
Alleinerbin richteten. Diese machte die Zahlungen als Betriebsausgaben
geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, ließ aber die übrigen durch den Unfall
veranlassten Aufwendungen zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen
gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für die beiden
gefälligkeitshalber mitgenommenen Passagiere seien privat veranlasst.
An die Feststellungen des Finanzgerichts, wonach der Arzt den Lehrkräften
einen persönlichen Gefallen habe erweisen wollen, sah sich der
Bundesfinanzhof gebunden. Das Finanzgericht hatte sich nicht davon überzeugen
können, dass auch die beiden Lehrer aus betrieblicher Veranlassung
mitgeflogen waren. Insoweit hatten die Hinterbliebenen des Arztes geltend
gemacht, die beiden Lehrer hätten auf der Fortbildungsveranstaltung als
Patienten vorgestellt werden sollen.