BFH: Zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen
Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu geregelt. Schuldzinsen, die auf
Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr
abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der
Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der
erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen.

Im Urteil vom 21. September 2005 (X R 46/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH)
nun entschieden, dass der Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw.
1998/1999 zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der
betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung schon vor Jahren
aufgestellten Grundsätzen zum Mehrkontenmodell eine betriebliche oder private
Schuld ist. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit,
scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit
betrieblich veranlasst war, ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Ist dies
der Fall, sind die nicht durch einen Investitionskredit verursachten
betrieblichen Schuldzinsen ggf. bis auf einen Sockelbetrag von 2050 € nicht
als Betriebsausgaben abziehbar.

In einem weiteren Urteil vom 21. September 2005 (X R 47/03) hat der BFH zudem
festgestellt, dass Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.
Januar 1999 geendet haben, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren
Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind (gegen
BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000, BStBl I 2000, 588 Tz. 36). Im konkreten Fall
ging es darum, dass der Steuerpflichtige in der Schlussbilanz zum 31.
Dezember 1998 ein positives Kapitalkonto hatte, die Finanzverwaltung dies
jedoch bei der Berechnung der Überentnahmen im anschließenden Wirtschaftsjahr
1999 zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt hat. Der BFH hat
nun erkannt, dass auch Gewinne und Einlagen, die in den vor dem 1. Januar
1999 endenden Wirtschaftsjahren erzielt oder geleistet wurden, vom
Steuerpflichtigen entnommen werden können, ohne dass dies seinen
betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ beeinflusst.