Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen
werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Dies
entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07.
Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung
voraus. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36
des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufsausbildung sowie praktische
Berufstätigkeit nachweisen. Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet unter anderem eine
kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der
erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf
erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die
Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, “eine andere gleichwertige Vorbildung”.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Beschluss vom 7. Oktober 2009 geklärt, dass eine solche
andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die
keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht
zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit
nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit
vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch
eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen
Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.
Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium
abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums
erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in
unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von
Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.
Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07