BFH: Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10 entschieden, dass eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (a.F.) nicht
anzunehmen ist, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht)
überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzepts aber endgültig nur mit 25% beteiligt werden soll und auch wird.

Im Streitfall ging es um die Beteiligung an einer GmbH. Im Rahmen eines Notartermins waren mehrere Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung vereinbart worden, die im
Ergebnis zu einer Beteiligung der Klägerin von genau 25 % führen sollten und auch führten. Lediglich aus technischen Gründen hatte die Klägerin vor der
abschließenden Kapitalerhöhung vorübergehend die maßgebliche Beteiligungsschwelle überschritten. Mit dieser Beteiligung war jedoch nach dem Willen aller
Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden. Darauf stellt der BFH ab und lässt den bloß technischen Durchgangserwerb – entgegen seiner
früheren Rechtsprechung – nicht mehr ausreichen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 5. Oktober 2011 – IX R 57/10.