Eheleute können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der
Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes – EStG -), der
getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr
der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl können sie
grundsätzlich ändern, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht
bestandskräftig ist. Beantragen sie rechtzeitig eine andere Veranlagungsart,
ist das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2005
III R 60/03 bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche
Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Einkommensteuerbescheid
gebunden. Darin steuermindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher
nicht wieder streichen.
Im entschiedenen Fall wurden die Eheleute zunächst zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das
Finanzamt Kosten, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren
Ehemann über den Zugewinnausgleich (sog. Scheidungsfolgekosten) entstanden
waren, antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung. Innerhalb der
Einspruchsfrist beantragten die Eheleute ausschließlich, anstelle der
Zusammenveranlagung nunmehr die besondere Veranlagung für das Jahr der
Eheschließung durchzuführen, bei der die Ehegatten steuerlich so behandelt
werden, als ob sie die Ehe nicht geschlossen hätten.
Das Finanzamt hob daraufhin den Zusammenveranlagungsbescheid auf und erließ
gegen jeden Ehegatten einen neuen Einkommensteuerbescheid. Dabei ließ es die
– seiner Ansicht nach zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigten – Scheidungsfolgekosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu.
Dazu war es nach Auffassung des BFH nicht berechtigt. Allein die Ausübung des
Veranlagungswahlrechts eröffnet dem Finanzamt – anders als ein Einspruch –
nicht die Möglichkeit, die bisher zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen
erneut zu prüfen.