Die BFH-Entscheidungen betrafen volljährige Kinder mit einer Behinderung von 100 v.H. und Wertpapiervermögen von ca. 100.000 DM, ohne dass die daraus erzielten Einkünfte zur
Deckung des Lebensbedarfs ausreichten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da zunächst das 30.000 DM übersteigende Vermögen der Kinder zu verwerten
sei.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe bezweckt, dass alle Berücksichtigungstatbestände in gleicher Weise der einkommensteuerlichen Freistellung des
Existenzminimums der Kinder dienen und dieser Belastungssituation durch eine am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierte Einkünfte- und Bezügegrenze typisierend
Rechnung getragen. Wenn sich der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht behinderter Kinder – abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage – dafür
entschieden habe, das Kindesvermögen außer Betracht zu lassen, müsse das auch für behinderte Kinder gelten.