Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08
entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann wegen zu
hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt,
wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang
ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.
Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte
Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des
letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt,
die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder
Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen (sog.
Überentnahmen).
Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines
Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die
Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte
Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen
i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG führte. Nachdem das Finanzamt diesen
Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten
Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung,
Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13a Abs. 5 Nr.
3 ErbStG unschädlich. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.
Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer
Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die
Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der
Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG
nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand
fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte
Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu
begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen
übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich
unzulässige Typisierung.
Urteil vom 11.11.09§ II R 63/08