Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004
XI R 54/99 den Großen Senat des BFH angerufen, um klären zu lassen, ob der
Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen
Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Bisher ist dies nach der
Rechtsprechung des BFH möglich. Der XI. Senat ist der Auffassung, dass die
dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der
Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben jedoch zu schwerwiegend sind, um die
bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten zu können. Sie stelle eine
Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes dar, dass nur derjenige
Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste steuermindernd geltend machen
kann, der sie getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch
eingeschränkt ist.
Der dem Anrufungsbeschluss zugrunde liegende Streitfall weist die
Besonderheit einer Gesamtrechtsnachfolge durch eine Erbengemeinschaft neben
einer Sonderrechtsnachfolge durch einen Hoferben auf. Die Verluste des
Erblassers sind durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt
teilte den verbliebenen Verlustvortrag — der Rechtsprechung entsprechend
nach Erbquoten — auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der XI. Senat
hat dem Großen Senat des BFH die weitere Frage vorgelegt, ob für den Fall der
Bejahung der Vererblichkeit des Verlustvortrags der Abzug nur demjenigen
zustehe, der die Einkunftsquelle fortführe, die den Verlust verursacht habe,
und ob für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende
Einkunftsquelle Besonderheiten gälten.