Mit Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die
zusätzlich erworbene Qualifikation “Fachberater für Sanierung und
Insolvenzverwaltung” unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung
des Steuerberaters verwendet werden soll.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem
betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen
Steuerberaterverband e.V. erworbenen Fachberatertitel in einer von der
Berufsbezeichnung “Steuerberater” räumlich abgesetzten Weise in
Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. hinzuweisen,
während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die
Fachberaterbezeichnung darüber hinaus auch neben der Berufsbezeichnung
“Steuerberater” führen zu dürfen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
und urteilte, dass nach dem Steuerberatungsgesetz neben der Berufsbezeichnung
“Steuerberater” nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine
staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese
Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung des Klägers
jedoch nicht.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom FG
getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte
Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger
Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine
Fachberaterqualifikation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als
er als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung
des Publikums hervorzurufen geeignet ist.
Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der
Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen,
die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen
(§ 86 Abs.4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 61 der Berufsordnung
und § 1 der Fachberaterordnung).
Urteil vom 23.02.10§ VII R 24/09