Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des
Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. September 2005 IV R 38/03
entschieden. Die Grundstücksveräußerungen werden danach erst dann Gegenstand
eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt
Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen
und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt (Kläger) in den Wirtschaftsjahren
1994/95 bis 1996/97 insgesamt 59 Baugrundstücke verkauft, die bis dahin
landwirtschaftlich genutzt worden waren. Die dabei entstandenen
Veräußerungsgewinne von insgesamt ca. 2,8 Mio. DM neutralisierte der Kläger
durch Bildung von Reinvestitionsrücklagen nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt sah in den Verkäufen dagegen
einen gewerblichen Grundstückshandel, weil der Kläger über die Parzellierung
und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet habe, indem er die
Planung des Baugebiets intensiv begleitet und versucht habe, auf dessen
optimale wirtschaftliche Ausnutzung Einfluss zu nehmen. Finanzamt und
Finanzgericht versagten die Steuervergünstigung des § 6b EStG, weil die
veräußerten Baugrundstücke nach ihrer Auffassung Umlaufvermögen des neu
errichteten Gewerbebetriebs geworden waren.
Für den BFH war hingegen entscheidend, dass der Kläger keine kommunalen
Aufgaben (wie die Erstellung des Bebauungsplans, den Bau von Straßen oder die
Verlegung von Versorgungsleitungen) übernommen hatte, sondern lediglich
– wenn auch sehr zielbewusst – im Rahmen seiner staatsbürgerlichen
Mitwirkungsrechte tätig geworden ist. Mit der bloßen Übernahme von Kosten der
Planung und Erschließung werde kein gewerblicher Grundstückshandel begründet.
Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.