BFH: Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

Mit Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut entschieden, dass nicht
nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer
unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu
versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt,
die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das
private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.
Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der
Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den
privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer
Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend
überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den
Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der
Umsatzsteuer unterlegen.

Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08