BFH: Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Mit Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen
erbringen können. Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2)
sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen
Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der
privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber
nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private
Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind
nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das
Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die
einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als
Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich
auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr
2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des
BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten
Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

Urteil vom 18.02.10§ V R 28/08