BFH: Treuhandmodell – keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 26/07
entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im
Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, nicht der
Gewerbesteuer unterliegen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde,
dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende
Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin)
beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die
Komplementärin hielt. Dieses sog. Treuhandmodell hat der BFH damit anerkannt.

Der Ansicht des Finanzamts, nach der die für die persönliche
Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift (§ 5
Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) zivilrechtlich auszulegen und
deshalb die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig sei, konnte sich der BFH nicht
anschließen. Er hat deshalb der Klage stattgegeben und den gegen die
Treuhand-KG ergangenen Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben. Auszugehen sei
hierbei§§ so der BFH§§ davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an
der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit
der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des
Einkommensteuerrechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer
“Mit”-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung
von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Folge hiervon sei
des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin
(Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer
unterliege.

Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG
unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser
kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer
eine organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die
Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn§§ anders als in dem
vom BFH entschiedenen Fall§§ der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den
Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die
Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn
sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.

Urteil vom 03.02.10§ IV R 26/07