BFH: Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 17.
Dezember 2009 VI R 63/08 entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch
einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die
Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte
Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird . Darüber hinaus kann zur Abgeltung
des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig
untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je
Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG).

Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an
einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 € entrichtet, die
sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen
geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu,
gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den
Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage
blieben erfolglos.

Der BFH hat nun die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach §
33 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst
geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 EStG normierten
Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch
weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für
Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere
Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige
Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der BFH§§§ die geltend
gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33
EStG zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH
handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen,
sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die
Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern
unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch
Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung
von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes
gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.

Urteil vom 17.12.09§ VI R 63/08