BFH: Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 I R
97/08 über die immer wieder streitige Frage nach einer
„liquiditätsschonenden“ Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer
Sacheinbringung zu entscheiden:

Eine Sacheinlage im Sinne des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG),
bei der ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft
eingebracht werden kann und bei der der Einbringende im Gegenzug neue Anteile
an der Gesellschaft erhält, setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher
Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils voraus. Nach Auffassung des BFH
können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch immaterielle
Wirtschaftsgüter gehören, wie beispielsweise das dem Einbringenden zustehende
Recht an einem Namen oder einer Bezeichnung, deren Verwendung der
Mitunternehmerschaft gestattet ist. Darauf, dass das Recht seinerseits
bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist, kommt es
nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Recht nach seiner Funktion im
Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Einbringung eines Anteils an
einer KG der IT-Branche in eine AG. Der einbringende Kommanditist hatte es
der KG gestattet, eine bestimmte Bezeichnung firmen- und
warenzeichenrechtlich zu nutzen, an der ihm das Namensrecht zustand. Er hatte
es aber nicht in die AG eingebracht, was der erstrebten steuerneutralen
Behandlung der Sacheinbringung entgegenstehen kann.

Urteil vom 16.12.09§ I R 97/08