Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99 entschieden, dass diese Grundsätze zur – nachträglichen – Abziehbarkeit betrieblich veranlasster Schuldzinsen auch
dann gelten, wenn ein Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb geworden ist.
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelsgeschäft mit Silber- und Schmuckwaren bis zum 31. Dezember 1984 mit Gewinnerzielungsabsicht und in der Folgezeit als
Liebhaberei betrieben, bevor sie es im Streitjahr 1990 aufgab und bei dem Finanzamt erfolglos einen Abzug der insoweit entstandenen Verluste bei der
Einkommensteuerveranlagung begehrte.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die streitigen Schuldzinsen wegen der betriebsaufgabeähnlichen Wirkung des Übergangs zur Liebhaberei als
nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie auf die bis zum 31. Dezember 1984 entstandenen betrieblichen Verbindlichkeiten entfallen und auch im Falle einer
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Übergangs – wegen fehlender Tilgungsmöglichkeit durch den Erlös aus der Veräußerung des
gesamten Aktivermögens – abziehbar gewesen wären.