Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10 entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am
bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung
und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen kann.
Der Kläger war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis
zum 30. Juni 2010 eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der
Kläger bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Klägers blieb unverändert. Der Kläger machte geltend, dass er nach der
Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei. Er begehrte deshalb den vollen Abzug seiner Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und
Beschäftigungsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand.
Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwar verrichtet der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher
auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Dies war im Streitfall allerdings nicht so. Hier bestanden auch nach der Zuweisung des Klägers an
ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn des Klägers, dem Bund, unverändert fort. Angesichts dessen war
allein auf Grundlage der beamtenrechtlichen Zuweisung die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als
Auswärtstätigkeit zu beurteilen.
Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Februar 2012 – VI R 22/10