Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 61/09 zur Reichweite der sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes
(AStG) Stellung genommen. Von dieser Besteuerung werden im Inland ansässige Steuerpflichtige getroffen, die sich in einem sog. Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als “Zwischengesellschaft” keine oder nur “passive” eigene Aktivität entwickelt und nicht “wirklich” am wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr teilnimmt. Für diesen Fall werden die Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet.
“Aktiv” tätig ist die ausländische Kapitalgesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, nur dann, wenn sie für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Betrieb unterhält (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG). Der BFH hat entschieden, dass diese Aktivitätsvoraussetzung auch vorliegen kann, wenn die Kapitalgesellschaft
durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes, ihr verbundenes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Tochtergesellschaft (Ltd.) in Irland gegründet, die Rückversicherungsgeschäfte abschloss
und daraus beträchtliche Einkünfte erzielte, die in Irland nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern waren. Das operative Geschäft überließ
die Ltd. über ein “management agreement” allerdings einer von ihr in Irland gegründeten weiteren Kapitalgesellschaft. Trotz dieses “Outsourcing” sah der BFH die Ltd. als
hinreichend “aktiv” an; ihre Einkünfte waren der deutschen Muttergesellschaft deswegen nicht hinzuzurechnen.
Nr. 106 vom 15. Dezember 2010
Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 61/09