Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07
entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische
Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern
betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der
Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag
(VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die
ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich
eingestuft.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung
von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar
qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie
Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen
Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering
auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und
Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von
großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Urteil vom 22.09.09§ VIII R 31/07
Urteil vom 22.09.09§ VIII R 63/06
Urteil vom 22.09.09§ VIII R 79/06