Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich
durchzuführen (sog. Zwangsverbund).
Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt,
die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog.
Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu
verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies
rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivilprozessordnung).
Diese Unterscheidung hat auch steuerrechtliche Bedeutung: Prozesskosten für
die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für
die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nach
den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2005 III R 36/03 und III
R 27/04 nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob
die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem
Familiengericht übertragen.
In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der
Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen
notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die
Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür
entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht
zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen
Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der
Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten,
die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der
Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter
als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht
berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 %
der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese
Entscheidung.