Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können –soweit sie
von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen
werden– nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 die
Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und
die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres
Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt mit der
Folge, dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung abziehbar
waren.
Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 3. März 2005 III R 68/03 sind die
Kosten für die In-vitro-Fertilisation einer empfängnisunfähigen Frau mit dem
Samen ihres Ehemannes dagegen dann nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, wenn die Empfängnisunfähigkeit auf einer früheren freiwilligen
Sterilisation zum Zweck der Empfängnisverhütung beruht. Die künstliche
Befruchtung ist in diesem Fall keine krankheitsbedingte Heilbehandlung,
sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die
Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die
Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung
gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem
Steuerpflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in
den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen
und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.