Auf die Revision der Klägerin hat der BFH seine Rechtsprechung
fortentwickelt: Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung
zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und
eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als
Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als
Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile
heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus
betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.
Nach diesen Grundsätzen kam der BFH im Falle der Außendiensttagung zu dem
Ergebnis, dass die Reise gemischt veranlasst war, weil sie sowohl Elemente
einer Dienstreise als auch einer sog. Incentive-Reise beinhaltete. Für die
nach Abtrennung der leicht und eindeutig dem Entlohnungs- bzw. dem
betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnenden Kostenbestandteile verbleibenden
Kosten gelangte der BFH unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile zu
einer Aufteilung von 50/50.